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Neuregelung von Kreditfonds – AIFMD II-Umsetzung in Deutschland

  • Autorenbild: RA Dr. Hendrik Müller-Lankow, LL.M. (UCL)
    RA Dr. Hendrik Müller-Lankow, LL.M. (UCL)
  • 22. Okt. 2024
  • 2 Min. Lesezeit

Aktualisiert: vor 16 Stunden


Die Richtlinie (EU) 2024/927 (AIFMD II bzw. AIFMD 2) wird dem Recht der Kreditfonds bzw. der Kreditvergabe durch AIF einen neuen Rahmen geben. Dieser ist im Kern bis zum 16.04.2026 in nationales Recht umzusetzen. Zu diesem Zweck hat die Bundesregierung am 21.10.2024 ihren Entwurf des Fondsmarktstärkungsgesetzes veröffentlicht, welcher die AIFMD II im KAGB 1:1 umsetzen soll.



Bisherige Rechtslage


Bisher hat die deutsche Gesetzgebung Kreditfonds bzw. die Kreditvergabe durch AIF im KAGB restriktiv gehandhabt und dadurch das Kreditgeschäft als Kernbereich des Bankwesens besonders geschützt. So ist die Erstvergabe von Krediten bisher lediglich geschlossenen Spezial-AIF vorbehalten. Lediglich bei der Vergabe von Gesellschafterdarlehen bestehen auch für andere Fondsvehikel Spielräume. Der Zweiterwerb von Darlehen ist demgegenüber bereits jetzt schon relativ breitflächig möglich.


Beseitigung eines Standortnachteils deutscher Fonds


Auf EU-Ebene war dieser strenge deutsche Regulierungsansatz nicht vorgegeben. Denn die AIFMD schränkt die Möglichkeit von AIFM, Kredite zu vergeben, grundsätzlich nicht ein. Das zog jedenfalls für deutsche offene AIF einen Standortnachteil im europäischen Wettbewerb nach sich. Die AIFMD II (AIFMD 2) zwingt nun den deutschen Gesetzgeber, seinen bisherigen restriktiven Ansatz aufzugeben, indem sie voraussetzt, dass die Kreditvergabe durch alle von der AIFMD erfassten AIF zulässig sein muss.


Auch künftige Restriktionen für Kreditfonds


Eine Abgrenzung zum Kreditgewerbe wird dennoch beibehalten. Es ist AIF weiterhin verboten, Kredite bzw. Darlehen an Verbraucher zu vergeben. Neu ist zudem ein Verbot von Verbriefungsstrategien, welche ebenfalls dem Bankgewerbe vorbehalten bleiben.


Fondsmarktstärkungsgesetz


Die für Deutschland ab dem 16.04.2026 geplanten Änderungen im KAGB hat die Bundesregierung in ihrem Entwurf des Fondsmarktstärkungsgesetzes veröffentlicht. Dieser Entwurf wird im Laufe des bevorstehenden Gesetzgebungsverfahrens sicherlich nochmal angepasst. Denn an verschiedenen Stellen bestehen noch Unklarheiten.


Kernelemente der neuen Regelung


Die Kernelemente der neuen Regelungen zur Kreditvergabe in Umsetzung der AIFMD II (AIFMD 2) sind:


  • Sämtliche Spezial-AIF sind befugt, Kredite auch dann zu vergeben, wenn der Kreditnehmer kein Beteiligungsunternehmen ist (§ 273a KAGB-RegE).

  • Auch Publikumsinvestmentvermögen erfahren eine Lockerung. Sonstige Investmentvermögen können Kredite bis zu 30 % und geschlossene Publikums-AIF können Kredite bis zu 50 % des Kapitals des AIF vergeben.

  • Qualifiziert ein offener AIF als „kreditvergebender AIF“ (§ 1 Abs. 19 Nr. 24c KAGB-RegE), weil er in besonderem Maße Kreditrisiken ausgesetzt ist, ist gegenüber der BaFin (aktiv) nachzuweisen, dass das Liquiditätsrisikomanagementsystem mit der Anlagestrategie und Rücknahmepolitik vereinbar ist (§ 30 Abs. 3a KAGB-RegE). Siehe auch ESMA34-1985693317-1085.

  • Leverage-Grenze von kreditvergebenden AIF (s. o.): 175 % (offen) bzw. 300 % (geschlossen) (§ 29a Abs. 5 KAGB-RegE).

  • Die Kreditvergabe an den AIFM und bestimmte andere dem AIF nahestehende Personen ist ausdrücklich untersagt (§ 29a Abs. 7 KAGB-RegE). Bisher fielen solche Geschäfte unter den allgemeinen Grundsatz zur Vermeidung von Interessenkonflikten (siehe aber Nr. 4.6(8) KAMaRisk).

  • Verbriefungsstrategien sind untersagt (§ 29a Abs. 9 KAGB-RegE). Wird eine im Einzelfall gerechtfertigte Kreditübertragung auf Dritte durchgeführt, ist grds. ein Risikoeinbehalt von 5 % zu vereinbaren (§ 29b KAGB-RegE).


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