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Amtshaftung bei rechtswidrigen Beschlüssen des Sanktionsausschusses der Börse

  • Autorenbild: RA Dr. Hendrik Müller-Lankow, LL.M. (UCL)
    RA Dr. Hendrik Müller-Lankow, LL.M. (UCL)
  • 19. März
  • 2 Min. Lesezeit

Aktualisiert: 20. März


Handelsteilnehmer einer Börse haben eine Vielzahl von börsenrechtlichen Regelungen zu beachten. Mitunter kann es jedoch zu Verstößen kommen, welche ein Sanktionsverfahren vor dem Sanktionsausschuss der Börse (bspw. der Frankfurter Wertpapierbörse, FWB, oder der European Energy Exchange, EEX) zur Folge haben.


Als Sanktionsmittel stehen dem Sanktionsausschuss gem. § 22 Abs. 1 Satz 1 BörsG der Verweis, das Ordnungsgeld bis zu 1 Mio. Euro und der vollständige oder teilweise Ausschluss des Handelsteilnehmers aus dem Börsenhandel bis zu 30 Handelstagen zur Verfügung. Insbesondere der Handelsausschluss kann Umsatz- und Gewinneinbußen nach sich ziehen.


Stellt sich im Laufe eines verwaltungsgerichtlichen Klageverfahrens heraus, dass der Sanktionsbeschluss rechtswidrig war, stellt sich die Frage, ob dem zu Unrecht vom Börsenhandel ausgeschlossenen Handelsteilnehmer ein Schadensersatzanspruch zusteht. In Betracht kommt insb. ein Amtshaftungsanspruch gem. § 839 Satz 1 BGB i. V. m. Art. 34 Satz 1 GG. Dieser ist nicht vor den Verwaltungsgerichten, sondern vor den Zivilgerichten geltend zu machen.


Richtiger Beklagter ist jedoch nicht die Börse, obwohl der Sanktionsausschuss Organ der Börse ist. Denn der Börse fehlt die erforderliche Rechtsfähigkeit. Sie ist gem. § 2 Abs. 1 BörsG lediglich teilrechtsfähig und gem. § 2 Abs. 11 BörsG nur im verwaltungsgerichtlichen Verfahren parteifähig. Ebensowenig ist der Börsenträger (bspw. die Deutsche Börse AG oder die Euwax Frankfurt AG) im Amtshaftungsprozess parteifähig, da er eine Gesellschaft des Privatrechts ist (BGH, Urt. v. 22.10.2009 - III ZR 295/08). Richtiger Beklagter ist vielmehr das Bundesland (z. B. das Land Hessen), welches dem Rechtsträger der Börse gem. § 5 Abs. 1 Satz 1 BörsG die Erlaubnis zum Börsenbetrieb erteilt hat (BGH, Urt. v. 22.02.2024 - III ZR 13/23).


Bei der im Zivilprozess relevanten Frage, ob die Börse bzw. der Sanktionsausschuss amtspflichtwidrig gehandelt hat, ist das Zivilgericht grds. an die Feststellung des verwaltungsgerichtlichen Urteils gebunden, sobald dieses materiell rechtskräftig geworden ist. Weitere relevante Frage ist, ob der Sanktionsausschuss bzw. die Börse schuldhaft gehandelt hat.


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