Ausweitung des Emissionshandels im EU-EHS 2 auf Nicht-§ 4-Erzeugnisse (unsensible Waren)
Aktualisiert: 1. Dez.
Das europäische Brennstoffemissionshandelssystem (EU-EHS 2, engl. EU-ETS 2) wird nach dem TEHG-Europarechtsanpassungsgesetz 2024 in Teilen bereits für Emissionen des Kalenderjahrs 2024 und vollständig für 2027er Emissionen in Kraft treten. Analog hierzu werden die Regelungen des nationalen Brennstoffemissionshandelssystem (nEHS) stufenweise außer Kraft gesetzt.
Wegen der strukturellen Identität zwischen dem nationalen und europäischen Brennstoffemissionshandel unterfallen bisher vom BEHG erfasste Unternehmen grds. auch unter das im TEHG geregelte EU-EHS 2. Eine Besonderheit bilden jedoch die Inverkehrbringer von Energieerzeugnissen, die der Energiesteuer gemäß § 23 EnergieStG unterfallen („Nicht-§ 4-Erzeugnisse“ oder „unsensible Waren“). Diese Verantwortlichen unterliegen nicht den BEHG-Pflichten, werden aber vom EU-EHS 2 erfasst (ca. 250).
Nicht-§ 4-Erzeugnisse (aufklappen)
Neue Pflichten im Rahmen des EU-EHS 2
Inverkehrbringer von Nicht-§ 4-Erzeugnissen werden folgende Kernpflichten erfüllen müssen:
Ermittlung der jährlichen Emissionen ab dem Jahr 2024 und deren Berichterstattung an die DEHSt (§ 5 TEHG 2024)
Emissionsgenehmigung zur Freisetzung von Treibhausgasen durch die DEHSt (§ 4 TEHG 2024)
Einreichung eines Überwachungsplans für die Emissionsermittlung und Berichterstattung für das Berichtsjahr 2025 zur Genehmigung durch die DEHSt (§ 6 TEHG 2024)
Abgabe von Emissionszertifikaten für ab dem Jahr 2027 verursachte Emissionen (§ 7 TEHG 2024)
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In ihrem Beriht vom 28.03.2022 empfiehlt die ESMA diverse Maßnahmen zur Verbesserung der Markttransparenz und -überwachung.
Das europäische Marktmissbrauchsrecht i.S.d. MAR umfasst auch den Handel von Emissionszertifikaten und Derivaten darauf.
Änderung durch das TEHG-Europarechtsanpassungsgesetz 2024: große Abfallverbrennungsanlagen unterliegen nun teilweise auch dem EU-EHS 1.