top of page
kronsteyn header 6

Banklizenz/-erlaubnis bei der BaFin beantragen

Legal Excellence

Die Beantragung einer Banklizenz bzw. -erlaubnis eröffnet die Möglichkeit, als Kreditinstitut (Bank) Bankgeschäfte am Markt anzubieten. Je nach Umfang der beantragten Lizenz kann das Antragsverfahren bei der BaFin und gegebenenfalls der EZB jedoch einen mehr oder weniger großen Komplexitätsgrad erreichen, was die Einbeziehung einer externen Rechtsberatung sinnvoll machen kann. Dieser Beitrag soll Ihnen einen Überblick über bestimmte Anforderungen sowie das Verfahren für eine Banklizenz geben.

 

Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen

 

Eine Banklizenz bzw. -erlaubnis bedarf, wer Bankgeschäfte gewerbsmäßig betreiben möchte. Im ersten Schritt des Lizensierungsprozesses ist somit zu prüfen, welche bankgeschäftlichen Tatbestände von der geplanten Geschäftstätigkeit berührt werden. Lizenz- bzw. erlaubnispflichtige sind:

 

  • Einlagengeschäft

  • Kreditgeschäft

  • Pfandbriefgeschäft

  • Diskontgeschäft

  • Finanzkommissionsgeschäft

  • Depotgeschäft

  • Zentralverwahrung

  • Darlehenrückkaufgeschäft

  • Garantiegeschäft

  • Scheckeinzugsgeschäft

  • Wechseleinzugsgeschäft

  • Reisescheckgeschäft

  • Emissionsgeschäft

  • Tätigkeit als zentrale Gegenpartei

 

Die BaFin hat mehrere Merkblätter veröffentlicht, welche oben genannte Tatbestände näher konkretisieren.

Teilweise ist noch der Begriff der Vollbanklizenz geläufig. Man kann diese als Banklizenz verstehen, die sich auf sämtliche Bankgeschäfte erstreckt, ausgenommen die Zentralverwahrung und die Tätigkeit als zentrale Gegenpartei. Eine Teilbanklizenz ist demgegenüber eine Lizenz, die nur bestimmte Bankgeschäfte umfasst.

 

Beabsichtigen Sie, neben Bankgeschäften auch Finanzdienstleistungen zu erbringen, ist der Lizenz- bzw. Erlaubnisantrag auch auf diese zu erstrecken. Finanzdienstleistungen sind:

 

  • Anlageberatung

  • Anlagevermittlung

  • Abschlussvermittlung

  • Finanzportfolioverwaltung

  • Platzierungsgeschäft

  • Eigenhandel

  • Betrieb eines multilateralen Handelssystems

  • Betrieb eines organisierten Handelssystems

  • Drittstaateneinlagenvermittlung

  • qualifiziertes Kryptoverwahrgeschäft

  • Sortengeschäft

  • Kryptowertpapierregisterführung

  • Factoring

  • Finanzierungsleasing

  • Anlageverwaltung

  • eingeschränktes Verwahrgeschäft

 

Konkurrenzverhältnisse

 

Insbesondere folgende Konkurrenzverhältnisse für Kreditinstitute (Banken) sind zu beachten:

 

  • CRR-Kreditinstitute: Kreditinstitute, welche das Einlagen- und Kreditgeschäft betreiben, sind CRR-Kreditinstitute. Der Erlaubnisantrag ist zwar bei der BaFin einzureichen und mit ihr abzustimmen. Beschieden wird er jedoch von der EZB. Wenn es sich um ein bedeutendes Institut handelt, erfolgt auch die laufende Beaufsichtigung im Kern durch die EZB. Im Übrigen sind die BaFin und Bundesbank für die laufende Aufsicht zuständig. Die Eigenschaft als CRR-Kreditinstitut zieht auch bestimmte materielle Rechtsfolgen nach sich.

  • Wertpapierinstitute: Ist beabsichtigt, als Bankdienstleistung ausschließlich das Finanzkommissionsgeschäft zu betreiben und als Finanzdienstleistungen ausschließlich solche zu erbringen, die im WpIG als Wertpapierdienstleistungen geregelt sind, ist keine Banklizenz, sondern eine WpIG-Lizenz bei der BaFin zu beantragen.

  • Finanzdienstleistungsinstitute: Sofern ausschließlich Finanzdienstleistungen erbracht werden sollen und darunter zumindest eine fällt, die nicht als Wertpapierdienstleistung im WpIG reguliert ist (beispielsweise Factoring oder Finanzierungsleasing), ist eine KWG-Lizenz/Erlaubnis als Finanzdienstleistungsinstitut zu beantragen. Eine Banklizenz ist dann nicht erforderlich.

  • Zahlungsinstitute: Ein Kreditinstitut ist grundsätzlich nicht befugt, auch Zahlungsdienste im Sinne des ZAG zu erbringen, sofern es kein CRR-Kreditinstitut ist. Beabsichtigt ein Kreditinstitut auch Zahlungsdienste zu erbringen, wird die BaFin anregen, die Lizenz/Erlaubnis als CRR-Kreditinstitut anzustreben.

  • Kryptowerte-Dienstleister: Finanzdienstleistungen in Bezug auf Kryptowährungen fallen seit dem Ingeltungtreten der MiCAR weder unter die Lizenz- bzw. Erlaubnispflicht des KWG noch des WpIG, da Kryptowerte durch das Finanzmarktdigitalisierungsgesetz aus den Katalogen der Finanz- und Wertpapierdienstleistungen gestrichen wurden. Seitdem können sie auch nicht mehr als Rechnungseinheiten angesehen werden. Kryptowerte-Dienstleistungen bedürfen grundsätzlich einer Zulassung durch die BaFin gemäß der MiCAR. Inhaber einer Lizenz/Erlaubnis als CRR-Kreditinstitut können jedoch Kryptowerte-Dienstleistungen erbringen, wenn sie ein Anzeigeverfahren gemäß der MiCAR durchlaufen.

 

Ausnahmetatbestände

 

Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen unterliegen nicht der Lizenz- bzw. Erlaubnispflicht des KWG, wenn einer der in § 2 KWG genannten Ausnahmetatbestände einschlägig ist. Unter anderem gelten folgende Ausnahmen:

 

  • Kapitalverwaltungsgesellschaften im Rahmen der kollektiven Vermögensverwaltung, gegebenenfalls einschließlich der Gewährung von Gelddarlehen, sowie im Rahmen von Dienstleistungen und Nebendienstleistungen im Sinne des KAGB

  • Versicherungsunternehmen

  • Anerkannte Unternehmensbeteiligungsgesellschaften

  • Unternehmen, die Bankgeschäfte ausschließlich gegenüber ihren Mutter-, Tochter- oder Schwesterunternehmen betreiben

  • Unternehmen, die als Bankgeschäft nur das Einlagen- oder Kreditgeschäft über einen zugelassenen Schwarmfinanzierungsdienstleister betreiben

  • Unternehmen im Rahmen der Nebentätigkeitsausnahme

 

Darüber hinaus regelt das KWG in bestimmten Konstellationen zwar keine Befreiung von der Erlaubnispflicht, jedoch eine nur eingeschränkte Anwendung des KWG, beispielsweise im Falle der ausschließlichen Erbringung der Finanzdienstleistungen Factoring oder Finanzierungsleasing.

 

Strukturelle Überlegungen

 

Vor der Beantragung einer Banklizenz bzw. -erlaubnis sind verschiedene strukturelle Überlegungen anzustellen. Denn je nach Art der Geschäftstätigkeit, Eingliederung des Kreditinstituts in die Gruppe, Zielmärkten oder sonstiger Umstände können sich wichtige Implikationen für die Beaufsichtigung sowohl auf Instituts- als auch auf Gruppenebene ergeben. Nachfolgend werden einige dieser Implikationen – nicht abschließend – dargestellt.

 

  • Gruppenstrukturen: Wird das künftige Kreditinstitut in eine Gruppenstruktur eingebettet, kann dies bestimmte Implikationen für das Institut und die Gruppe nach sich ziehen. Wird beispielsweise eine Holdinggesellschaft zur Finanzholdinggesellschaft im Sinne der CRR, kann auch die Holdinggesellschaft auf Einzelbasis der Aufsicht unterfallen, etwa im Hinblick auf die Eigenmittelausstattung, Anforderungen an Personen in Leitungsorganen oder bestimmte Meldepflichten. Darüber hinaus können insbesondere auch Eigenmittel, Großkredit- und Meldeanforderungen auf konsolidierter Basis der Gruppe zu erfüllen sein. Daher sollten vor einer Lizenzbeantragung auch mögliche Folgen aufgrund der Gruppenstruktur und den Gruppenaktivitäten in den Blick genommen werden.

  • Trennbankenregelung: Durch das Abschirmungsgesetz wollte der Gesetzgeber bestimmte risikogeneigte Tätigkeiten vom Einlagen- und Kreditgeschäft großer CRR-Kreditinstitute und Gruppen abtrennen. Betroffenen Instituten ist es verboten, Eigengeschäfte, Kredit- und Garantiegeschäfte mit bestimmten alternativen Investmentfonds (AIF) sowie Hochfrequenzhandel (außer als Market-Making) zu betreiben.

  • Gruppeninterne Auslagerungen: Die Auslagerung von Funktionen (beispielsweise IT-Betrieb oder die AML- und Compliance-Funktion) an andere Gruppenunternehmen kann Synergieeffekte bewirken. Bei wichtigen Auslagerungen verlangt die BaFin mitunter auch die Vorlage der Entwürfe der Auslagerungsverträge.

 

Einzureichende Informationen und Unterlagen

 

Im Rahmen des Antragsverfahrens für die Banklizenz bzw. -erlaubnis sind der BaFin bestimmte Informationen und Unterlagen einzureichen. Diese richten sich nach der DelVO (EU) 2022/2580 und der DVO (EU) 2022/2581, wenn eine Banklizenz als CRR-Kreditinstitut beantragt wird:

 

  • Angaben zur Identität

  • Angaben zum Werdegang

  • Tätigkeitsprogramm

  • Finanzinformationen

  • Informationen über den Geschäftsplan, den organisatorischen Aufbau, die internen Kontrollsysteme und die Wirtschaftsprüfer

  • Angaben über das Kapital zum Zeitpunkt der Zulassung

  • Informationen über die tatsächliche Geschäftsleitung

  • Angaben zu Anteilseignern und Gesellschaftern mit qualifizierten Beteiligungen sowie den 20 größten Anteilseignern und Gesellschaftern

 

Im Falle der Beantragung einer Lizenz als einfaches Kreditinstitut richtet sich der Inhalt des Erlaubnisantrags im Kern nach § 14 AnzV.

 

Die Prüfungsschwerpunkte der BaFin hängen von den jeweiligen Umständen des Falls ab. In der Regel zeichnen sich diese bereits vor Antragstellung ab. Generell kann man jedoch sagen, dass die fachliche Eignung der Geschäftsleiter, potenzielle Interessenkonflikte, die finanzielle Solidität, das Risikomanagement und die laufende Erfüllung von AML-Pflichten und sonstiger aufsichtsrechtlicher Pflichten (Compliance) einen besonderen Stellenwert einnehmen. Die BaFin prüft daher eingehend auch den Entwurf des Compliance-Handbuchs. Darüber hinaus hat die Umsetzung von IT-Anforderungen seit dem Ingeltungtreten der DORA einen höheren Stellenwert eingenommen als dies noch bei der BAIT der Fall war.

 

In der Regel werden BaFin und gegebenenfalls die EZB im Laufe des Lizenz- bzw. Erlaubnisverfahrens spezifische Fragen haben, die Nachreichungen von Informationen und Dokumenten erforderlich machen. In Abhängigkeit von Art und Umfang des Geschäftsmodells kann typischerweise mit ein bis zwei Nachreichungen gerechnet werden. Bei hochwertig ausgestalteten Antragsunterlagen hält sich der Umfang von Nachreichungen regelmäßig im Rahmen.

 

Erteilung der Banklizenz/-erlaubnis

 

Wird eine Banklizenz/-erlaubnis als CRR-Kreditinstitut beantragt, ist die EZB (in Abstimmung mit der BaFin) für deren Erteilung zuständig. In anderen Fällen liegt die Zuständigkeit allein bei der BaFin.

Die BaFin bzw. die EZB erteilt die beantragte Lizenz/Erlaubnis, wenn kein Versagungsgrund im Sinne von § 33 KWG vorliegt. Die Regelung unterscheidet zwischen zwingenden Versagungsgründen und solchen, die eine Ermessensentscheidung voraussetzen. Zwingende Versagungsgründe sind unter anderem:

 

  • die zum Geschäftsbetrieb erforderlichen Mittel, insbesondere ein ausreichendes Anfangskapital, stehen nicht zur Verfügung

  • ein Antragsteller, Anteilseigner oder Gesellschafter sind nicht zuverlässig

  • ein Geschäftsleiter hat nicht die zur Leitung des Instituts erforderliche fachliche Eignung

  • ein Geschäftsleiter verfügt nicht über ausreichend Zeit zur Wahrnehmung seiner Aufgaben

  • ein Geschäftsleiter verstößt gegen seine Mandatsbeschränkung

  • das Institut ist nicht bereit oder in der Lage, die erforderlichen organisatorischen Vorkehrungen zum ordnungsmäßigen Betreiben der Geschäfte, für die es die Erlaubnis beantragt, insbesondere eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation zu schaffen

Dem letzten oben genannten Versagungsgrund liegt eine abwägende Tatsachenbetrachtung zugrunde. Entscheidenden Einfluss hat hier auch die Qualität der eingereichten Informationen und Unterlagen.

 

Am Ende des Verfahrens erteilt die EZB bzw. die BaFin die Lizenz/Erlaubnis durch einen Bescheid. Erst ab diesem Zeitpunkt dürfen die beantragten Bankgeschäfte betrieben und Finanzdienstleistungen erbracht werden.

 

Verfahrensdauer

 

Die Verfahrensdauer hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie der Komplexität des Geschäftsmodells, dem Umfang des Antrags, der personellen Auslastung der BaFin und EZB und der Qualität der eingereichten Unterlagen. In der Regel werden EZB und BaFin Rückfragen haben, welche die Einreichung zusätzlicher Informationen erforderlich machen. Im Schnitt wird man eine Dauer von 6 bis 18 Monaten einplanen müssen.

Kronsteyn bietet Ihnen professionelle Begleitung für Ihren individuellen Banklizenzantrag.

Leistungsspektrum

Die Anwaltskanzlei Kronsteyn ist auf die finanzmarktrechtliche Beratung spezialisiert, einschließlich aufsichtsrechtlicher Lizenz- bzw. Erlaubnisverfahren. Das Leistungsspektrum umfasst unter anderem:

  • Rechtliche Konzeptionierung und Validierung des Geschäftsmodells

  • Professionelle Aufbereitung des individuellen Erlaubnisantrags
  • Erstellung von Kundenverträgen (AGB), Kundeninformationsdokumenten und des Compliance-Handbuchs
  • Durchführung der Antragstellung und Interaktionen mit BaFin, EZB und Bundesbank

Kronsteyn – Legal Excellence

Kronsteyn bietet spezialisierte Beratung im deutschen und europäischen Finanzmarktrecht. Die Schwerpunkte liegen auf dem Wertpapier- und Emissionshandel, Marktinfrastrukturen und der Vermögensverwaltung. Anspruch der Kanzlei ist juristische Exzellenz – jeden Tag, um höchsten Erwartungen gerecht zu werden.

Kontakt

Kronsteyn

Messeturm

Friedrich-Ebert-Anlage 49
60308 Frankfurt am Main

Deutschland

+49 69 2013 5770
hello@kronsteyn.law

bwf-logo.png
bottom of page