Zahlungs- und Kryptodienste
Legal Excellence
Das Recht der Zahlungs- und Kryptodienste hat einen großen gemeinsamen Nenner: es geht um Dienstleistungen in Zusammenhang mit Geld oder geldähnlichen Instrumenten. Die Regelungskomplexe unterscheiden sich jedoch teils erheblich. Die Durchführung von Geldtransaktionen unterliegt im Kern den Regelungen des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) bzw. der Zahlungsdiensterichtlinie (Payment Services Directive, PSD) und die Emission sowie die Erbringung Kryptowerte-Dienstleistungen unterliegt der MiCAR (Markets in Crypto-Assets Regulation). Schnittmengen beider Rechtsbereiche gibt es nicht nur in puncto E-Geld-Token, welche als E-Geld, und damit auch als Geld im zahlungsrechtlichen Sinne gelten. Auch stehen Kryptowerte-Dienstleistungen in der Regel in Zusammenhang mit Geldtransaktionen, da auf dem Primär- oder Sekundärmarkt erworbene Kryptowerte auch bezahlt werden müssen.
Das Recht der Kryptowerte hat mit dem Geltungsbeginn der MiCAR seit Dez. 2024 auf europäischer Ebene einen gewaltigen Sprung nach vorne gemacht. Dienstleister erhoffen sich insbesondere bei der grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung Vorteile. Denn bis dahin war das europäische Kryptorecht im Wesentlichen durch ein geldwäscherechtliches Registrierungserfordernis gemäß der europäischen Geldwäscherichtlinie (Anti-Money Laundering Directive, AMLD) geprägt, welches von den EU-/EWR-Staaten unterschiedlich ausgelegt wurde, und teilweise erhebliche Markteintrittsbarrieren mit sich brachte.
Das Recht der Zahlungsdienste war in den letzten Jahren stark geprägt durch eine Vielzahl an Zivilgerichtsentscheidungen, bei denen etwa um den Umfang von geldwäscherechtlich oder sanktionsrechtlich induzierten Einschränkungen bei der Ausführung von Zahlungsaufträgen oder den Umfang der Haftung von Zahlungsdienstleistern für nicht autorisierte Zahlungsvorgänge ging. Voraussichtlich im Jahr 2026 werden in regulatorischer Hinsicht, wenn auch mit weniger Dynamik als im Kryptorecht, nicht jedoch auch mit weniger Relevanz, wesentliche Änderungen im Zahlungsdiensterecht greifen, wenn die neue Payment Services Regulation (PSR) und die dritte Zahlungsdiensterichtlinie (PSD 3) in Geltung treten sollen.
Kronsteyn zählt zur juristischen Avantgarde der deutschen Kryptoszene – die Kanzlei hat die erfolgreiche Markteinführung des ersten, für den Massenmarkt zugeschnittenen OTC-Krypto-Handelssytems sowie des ersten Krypto-MTF rechtlich beraten.
Veröffentlichung mit Bezug zum Kryptorecht
Müller-Lankow/Liebscher, Rechtliche Unterschiede zwischen E-Geld- und vermögenswertereferenzierten Token, in: Wertpapier-Mitteilungen (WM) 2024, S. 1152-1160.
Leistungsspektrum
Die Anwaltskanzlei Kronsteyn berät im Zahlungsdienste- und Kryptorecht. Das Leistungsspektrum umfasst unter anderem:
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Ausarbeitung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und begleitenden Dokumenten für das Massenkundengeschäft
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Ausarbeitung von Verträgen (bspw. Auslagerungs- und Kooperationsverträge)
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Erstellung von Whitepapers für die Emission von Stablecoins (E-Geld-Token und vermögenswertereferenzierte Token) und andere Kryptowerte
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Konzeption und Ausgestaltung von Vertriebsstrukturen sowie Bereitstellung von Vertriebsvereinbarungen
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Prüfung von Werbeanzeigen und sonstigen Marketingmitteilungen
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Erstellung von Stellungnahmen und Rechtsgutachten zu komplexen Rechtsfragen
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Begleitung von Erlaubnis- und Notifikationsverfahren nach dem ZAG und der MiCAR und Abstimmungen mit der BaFin
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Vertretung in zivil‑ und verwaltungsgerichtlichen Verfahren
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Compliance-Audits und Schulungen