Bestellung eines Mittelverwendungskontrolleurs gem. VermAnlG
Aktualisiert: vor 3 Tagen
In bestimmten Fällen haben Emittenten von Vermögensanlagen im Sinne des Vermögensanlagengesetzes (VermAnlG) einen Mittelverwendungskontrolleur zu bestellen. Einzelheiten zu den rechtlichen Anforderungen erfahren Sie in diesem Beitrag.
Wann ist ein Mittelverwendungskontrolleur zu bestellen?
Ein Mittelverwendungskontrolleur ist bei Vermögensanlagen nach § 1 Abs. 2 Nr. 7 und 8 VermAnlG, welche den Erwerb eines Sachgutes (z.B. Container oder Bäume) oder eines Rechts an einem Sachgut, die Pacht eines Sachgutes, und bei Vermögensanlagen nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 bis 8 VermAnlG, welche die Weitergabe der Anlegergelder (z.B. an Zweckgesellschaften) zum Zwecke des Erwerbs eines Sachgutes oder eines Rechts an einem Sachgut oder der Pacht eines Sachgutes zum Gegenstand haben, zu bestellen (§ 5c Abs. 1 Satz 1 VermAnlG).
Der Begriff des Sachgutes wird insgesamt weit verstanden, so dass sowohl körperliche Gegenstände wie z.B. Container, aber auch Tiere nach § 90a BGB und Grundstücke samt der mit ihnen verbundenen Gegenstände wie z.B. Gebäude, Immobilien im weiten Sinne und Bäume als Anlageobjekte erfasst sind (BT-Drs. 19/28166, S. 29).
Ein Mittelverwendungskontrolleur ist nicht zu bestellen, wenn sich das Angebot ausschließlich an eine Kapitalgesellschaft oder eine GmbH & Co. KG richtet, deren Kommanditisten gleichzeitig Gesellschafter der GmbH oder an der Entscheidungsfindung der GmbH beteiligt sind, sofern die GmbH & Co. KG kein Investmentvermögen und keine Verwaltungsgesellschaft nach dem Kapitalanlagegesetzbuch ist (§ 5c Abs. 4 VermAnlG).
Wer kommt als Mittelverwendungskontrolleur in Betracht?
Welche Aufgaben hat der Mittelverwendungskontrolleur?
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Welche Angaben muss der Verkaufsprospekt in Bezug auf den Mittelverwendungskontrolleur enthalten?
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