Regulierung von Stablecoins (E-Geld-Token) nach MiCA, ZAG und KMAG
Aktualisiert: vor 6 Tagen
Die MiCA (auch: MiCAR), kurz für Markets in Crypto-Assets Regulation (Verordnung (EU) 2023/1114), ist ein Quantensprung der europäischen Kryptoregulierung, weil sie erstmals Kryptowerte EU-weit einer einheitlichen Regulierung unterwirft. Die Verordnung umfasst auch ein umfassendes Regelwerk zur Regulierung von Stablecoins, welches selbst für das in der Kryptoregulierung als fortschrittlich geltende Deutschland und seiner Aufsichtsbehörde BaFin ein großer Wurf ist und ab 30.06.2024 in Geltung treten wird.
In aufsichtsrechtlicher Hinsicht werden Stablecoins nach der MiCA entweder unter dem Begriff der „vermögenswertereferenzierten Token“ oder unter dem Begriff der „E-Geld-Token“ von der BaFin reguliert. E-Geld-Token sind Stablecoins im engeren Sinne und beziehen sich auf eine amtliche Währung, beispielsweise dem Euro. Aufgrund ihrer potenziellen Konkurrenz zu amtlichen Währungen unterliegen E-Geld-Token jedoch im Vergleich zu vermögenswertreferenzierten Token einer besonderen Regulierung.
Dieser Beitrag gibt Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Regelungen für Stablecoins, welche in der Form von E-Geld-Token begeben werden.
Inhaltsübersicht:
Regulatorische Einordnung
Regulierung der rechtlichen Ausgestaltung
Regulierung des Emittenten
Regulierung des öffentlichen Angebots
Anforderungen an das Whitepaper
Anforderungen an Werbemitteilungen
Weitere Regulierungen
1. Regulatorische Einordnung
Stablecoins in der Form von E-Geld-Token im Sinne der MiCA (auch: MiCAR) werden dort definiert als Kryptowerte, deren Wertstabilität unter Bezugnahme auf den Wert einer amtlichen Währung gewahrt werden soll. Dabei bezeichnet „amtliche Währung“ diejenige amtliche Währung eines Landes, die von einer Zentralbank oder einer anderen Währungsbehörde ausgegeben wird (z.B. EUR, GBP oder USD). Der E-Geld-Token ist eine Unterkategorie des Stablecoins, wobei „Stablecoin“ kein in der MiCA definierter Begriff ist, aber auch vermögenswertereferenzierte Token im Sinne der MiCA umfasst. Vermögenswertereferenzierte Token definiert die MiCA als Kryptowerte, die keine E-Geld-Token sind und deren Wertstabilität durch Bezugnahme auf einen anderen Wert oder ein anderes Recht oder eine Kombination davon, einschließlich einer oder mehrerer amtlicher Währungen, gewahrt werden soll. Ein Gold-Stablecoin würde demnach der Kategorie der vermögenswertereferenzierten Token unterfallen. Sowohl E-Geld-Token als auch vermögenswertereferenzierte Token sind Kryptowerte im Sinne der MiCA.
Darüber hinaus regelt die MiCA ausdrücklich, dass Stablecoins in der Form von E-Geld-Token auch als E-Geld im Sinne der E-Geld-Richtlinie gelten und damit auch im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG), welches unter anderem die E-Geld-Richtlinie in deutsches Recht umsetzt. Das E-Geld wird definiert als jeden elektronisch, darunter auch magnetisch, gespeicherten monetären Wert in Form einer Forderung an den Emittenten, der gegen Zahlung eines Geldbetrags ausgestellt wird, um damit Zahlungsvorgänge im Sinne des § 675f Abs. 4 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) durchzuführen, und der auch von anderen natürlichen oder juristischen Personen als dem Emittenten angenommen wird.
2. Regulierung der rechtlichen Ausgestaltung
3. Regulierung des Emittenten
4. Regulierung des öffentlichen Angebots
a. Anforderungen an das Whitepaper
b. Anforderungen an Werbemitteilungen
5. Weitere Regulierungen
Leistungen von Kronsteyn
Die Anwaltskanzlei Kronsteyn berät umfassend im Zahlungs- und Kryptorecht. Das Leistungsspektrum umfasst unter anderem die rechtliche Begleitung bei der Ausgestaltung und Umsetzung von Geschäftsmodellen, einschließlich der Erstellung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und begleitenden Dokumenten, der Begleitung von Erlaubnisverfahren, Abstimmungen mit der BaFin und Gutachten zu komplexen Rechtsfragen.
Dieser Beitrag analysiert die rechtlichen Unterschiede bei der Ausgestaltung von E-Geld-Token und vermögenswertereferenzierten Token.