MiCA: Alle Delegierten VO (RTS), Durchführungs-VO (ITS) und Leitlinien (GL) im Überblick (Single Rulebook)
- RA Dr. Hendrik Müller-Lankow, LL.M. (UCL)
- vor 6 Tagen
- 10 Min. Lesezeit
Aktualisiert: vor 11 Minuten
Die Europäische Kommission, die EBA (European Banking Authority) und die ESMA (European Securities and Markets Authority) haben eine Vielzahl von delegierten Rechtsakten und Leitlinien erlassen, welche der Konkretisierung der MiCA (auch: MiCAR) dienen:
Technische Regulierungsstandards (Regulatory Technical Standards, RTS) in der Form von Delegierten Verordnungen (Delegierte VO, DelVO)
Technische Durchführungsstandards (Implementing Technical Standards, ITS) in der Form von Durchführungsverordnungen (Durchführungs-VO, DVO)
Leitlinien (Guidelines, GL)
Die Struktur der nachfolgenden Darstellung als Single Rulebook orientiert sich an der Struktur der MiCA/MiCAR.
TITEL I: GEGENSTAND, ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Artikel 2: Anwendungsbereich
TITEL II: ANDERE KRYPTOWERTE ALS VERMÖGENSWERTEREFERENZIERTE TOKEN ODER E-GELD-TOKEN
Artikel 6: Inhalt und Form des Kryptowerte-Whitepapers
Artikel 14: Pflichten von Anbietern anderer Kryptowerte als vermögenswertereferenzierter Token oder E-Geld-Token und von Personen, die die Zulassung solcher Kryptowerte zum Handel beantragen
TITEL III: VERMÖGENSWERTEREFERENZIERTE TOKEN
Artikel 17: Anforderungen an Kreditinstitute
Artikel 18: Beantragung der Zulassung
Artikel 19: Inhalt und Form des Kryptowerte-Whitepapers für vermögenswertereferenzierte Token
Artikel 21: Erteilung oder Verweigerung der Zulassung
Artikel 22: Berichterstattung über vermögenswertereferenzierte Token
Artikel 31: Beschwerdeverfahren
Artikel 32: Ermittlung, Vermeidung, Regelung und Offenlegung von Interessenkonflikten
Artikel 34: Regelungen zur Unternehmensführung
Artikel 35: Eigenmittelanforderungen
Artikel 36: Pflicht zum Halten einer Vermögenswertreserve sowie Zusammensetzung und Verwaltung dieser Vermögenswertreserve
Artikel 38: Anlage der Vermögenswertreserve
Artikel 42: Inhalt der Prüfung der geplanten Übernahme eines Emittenten vermögenswertereferenzierter Token
Artikel 45: Spezifische zusätzliche Pflichten von Emittenten signifikanter vermögenswertereferenzierter Token
Artikel 46: Sanierungsplan
Artikel 47: Rücktauschplan
![]() | WM-Beitrag Müller-Lankow/Liebscher, Rechtliche Unterschiede zwischen E-Geld- und vermögenswertereferenzierten Token, in: Wertpapier-Mitteilungen (WM) 2024, S. 1152-1160. |
TITEL IV: E-GELD-TOKEN
Artikel 51: Inhalt und Form des Kryptowerte-Whitepapers für E-Geld-Token
TITEL V: ZULASSUNG UND BEDINGUNGEN FÜR DIE AUSÜBUNG DER TÄTIGKEIT EINES ANBIETERS VON KRYPTOWERTE-DIENSTLEISTUNGEN
Artikel 60: Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen durch bestimmte Finanzunternehmen
Artikel 61: Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen auf ausschließlich eigenes Betreiben des Kunden
Artikel 62: Antrag auf Zulassung als Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen
Artikel 63: Prüfung des Zulassungsantrags und Erteilung oder Verweigerung der Zulassung
Artikel 66: Pflicht zu ehrlichem, redlichem und professionellem Handeln im besten Interesse der Kunden
Artikel 68: Regelungen zur Unternehmensführung
Artikel 71: Beschwerdeverfahren
Artikel 72: Ermittlung, Vermeidung, Regelung und Offenlegung von Interessenkonflikten
Artikel 76: Betrieb einer Handelsplattform für Kryptowerte
Artikel 81: Beratung zu und Portfolioverwaltung von Kryptowerten
Artikel 82: Erbringung von Transferdienstleistungen für Kryptowerte für Kunden
Artikel 84: Inhalt der Bewertung der geplanten Übernahme eines Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen
Artikel 88: Offenlegung von Insiderinformationen
Artikel 92: Vorbeugung und Aufdeckung von Marktmissbrauch
TITEL VII: ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN, DIE EBA UND DIE ESMA
Artikel 95: Zusammenarbeit der zuständigen Behörden
Artikel 96: Zusammenarbeit mit EBA und ESMA
Artikel 97: Förderung der Konvergenz bei der Einstufung von Kryptowerten
Artikel 107: Zusammenarbeit mit Drittländern
Artikel 109: Register von Kryptowerte-Whitepapers, Emittenten von vermögenswertereferenzierten Token und E-Geld-Token und Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen
Artikel 119: Kollegien für Emittenten signifikanter vermögenswertereferenzierter Token und Emittenten signifikanter E-Geld-Token
Leistungen von Kronsteyn
Kronsteyn berät Kryptowerte-Dienstleister in allen finanzmarkt- und aufsichtsrechtlichen Angelegenheiten. Bitte sprechen Sie bei Bedarf Dr. Hendrik Müller-Lankow an.
Vor lauter RTS, ITS und DA zur MiFID II und MiFIR verliert man schnell den Überblick. Downloaden Sie hier die Übersicht für Praktiker.
Stablecoins bzw. deren Emittenten sind seit der MiCA (auch: MiCAR) auf diversen Ebenen von Regulierung durch die BaFin betroffen.
Dieser Beitrag analysiert die rechtlichen Unterschiede bei der Ausgestaltung von E-Geld-Token und vermögenswertereferenzierten Token.