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Vergleichsfassung der Änderungen der MaComp vom 24. März 2021

  • Autorenbild: RA Dr. Hendrik Müller-Lankow, LL.M. (UCL)
    RA Dr. Hendrik Müller-Lankow, LL.M. (UCL)
  • 24. März 2021
  • 1 Min. Lesezeit

Aktualisiert: 13. Dez. 2024


Am 24. März 2021 hat die BaFin eine Aktualisierung der MaComp veröffentlicht. Die Änderungen betreffen Broker (Finanzkommissionäre) und Anlageberater:

  • Von Brokern (Finanzkommissionären) fordert die BaFin, dass diese ihre Kunden ausdrücklich darauf hinweisen, wenn ein angezeigter indikativer Orderwert vom späteren tatsächlichen Ausführungspreis erheblich abweichen kann. Ein Hinweis auf die Möglichkeit der Limitierung einer Order kann angezeigt sein.

  • Für Anlageberater stellt die BaFin klar, dass die Geeignetheitserklärung im Sinne von § 64 Abs. 4 WpHG nicht nur bloß floskelartige Feststellungen enthalten darf. Die Erklärung muss eine auf den konkreten Kunden bezogene Begründung enthalten. Die BaFin gibt diverse Formulierungsbeispiele.

Die Vergleichsfassung von Kronsteyn steht hier zum Download zur Verfügung:



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  • Anti-Geldwäsche und Sanktionen

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