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Vergleichsfassung der Änderungen der MaComp vom 24. März 2021

Aktualisiert: 13. Dez. 2024


Am 24. März 2021 hat die BaFin eine Aktualisierung der MaComp veröffentlicht. Die Änderungen betreffen Broker (Finanzkommissionäre) und Anlageberater:

  • Von Brokern (Finanzkommissionären) fordert die BaFin, dass diese ihre Kunden ausdrücklich darauf hinweisen, wenn ein angezeigter indikativer Orderwert vom späteren tatsächlichen Ausführungspreis erheblich abweichen kann. Ein Hinweis auf die Möglichkeit der Limitierung einer Order kann angezeigt sein.

  • Für Anlageberater stellt die BaFin klar, dass die Geeignetheitserklärung im Sinne von § 64 Abs. 4 WpHG nicht nur bloß floskelartige Feststellungen enthalten darf. Die Erklärung muss eine auf den konkreten Kunden bezogene Begründung enthalten. Die BaFin gibt diverse Formulierungsbeispiele.

Die Vergleichsfassung von Kronsteyn steht hier zum Download zur Verfügung:



  • Wertpapierhandel und ‑dienstleistungen

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  • Marktinfrastruktur und Verwahrung

  • Zahlungs- und Kryptodienste

  • Fondsverwaltung und ‑vertrieb

  • Anti-Geldwäsche und Sanktionen

Kronsteyn – Legal Excellence

Kronsteyn bietet umfassende Beratung im deutschen Finanzmarktrecht. Die Schwerpunkte liegen auf dem Wertpapier- und Emissionshandel, Marktinfrastrukturen, Kryptowerten und Investmentlösungen. Juristische Exzellenz ist der Anspruch – jeden Tag, um höchsten Erwartungen gerecht zu werden.

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