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Verträge über die Speicherung von Energie in den Anwendungsbereich der REMIT aufgenommen

Autorenbild: RA Dr. Hendrik Müller-Lankow, LL.M. (UCL)RA Dr. Hendrik Müller-Lankow, LL.M. (UCL)

Aktualisiert: 24. Feb.


Die Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 (Regulation on Wholesale Energy Market Integrity and Transparency, REMIT) dient der Vermeidung missbräuchlicher Praktiken (insb. Insiderhandel und Marktmanipulation) auf den Energiegroßhandelsmärkten. Mittelbar wird der Anwendungsbereich maßgeblich durch den Begriff des „Energiegroßhandelsprodukts“ bestimmt, welcher durch Art. 2 Nr. 4 REMIT definiert wird.


In ihrer ursprünglichen Fassung umfasste die REMIT lediglich Energiegroßhandelsprodukte in der Form von Spot- oder Derivatekontrakten im Hinblick auf die Versogung und den Transport mit Strom und Erdgas in der Union. Zum Inkrafttreten der Änderungsverordnung (EU) 2024/1106 (sog. REMIT II) am 07.05.2024 wurde die Definition des Energiegroßhandelsprodukts um Verträge (Buchst. e) und Derivate (Buchst. f), welche die Speicherung von Strom oder Erdgas in der Union betreffen, erweitert.


Die Aufnahme der Energiespeicherung in den Anwendungsbereich der REMIT geht einher mit den Zielen der EU-Strategie zur Integration des Energiesystems, der EU-Wasserstoffstrategie und des umfassenden europäischen Konzepts für die Energiespeicherung. Die Einhaltung der REMIT wird durch die Bundesnetzagentur und ACER überwacht.


Kronsteyn berät Unternehmen im deutschen und europäischen Finanzmarktrecht, einschließlich dem Recht des Energie- und Emissionszertifikatehandels. Anfragen richten Sie bitte an Rechtsanwalt Dr. Hendrik Müller-Lankow.

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